Aktuelles von Rechtsanwalt Maik Fodor:
- Ein behinderter Mensch hat einen Anspruch auf einen Autoschwenksitz, wenn er auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, auch wenn dies "nur" seiner Teilhabe am Familienleben dient (LSG BB, L 9 KR 363/17)
- Die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkzeichens G können auch erfüllt sein, wenn zwar die auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen keinen Teil-GdB von mindestens 40 bedingen, aber aufgrund einer negativen Wechselwirkung von orthopädischen, internistischen und neurologischen Erkrankungen die Gehfähigkeit derart limitiert wird, dass eine Gehstrecke von 2 km nicht mehr innerhalb einer halben Stunde zurückgelegt werden kann (Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 05. Juni 2019 – L 5 SB 30/16 –).
- Personen, die an der Parkinson-Krankheit leiden, haben Anspruch auf Merkzeichen "aG", wenn sie sich wegen der Schwere ihrer Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.
- Der Sozialhilfeträger hat die Kosten eines Schulbegleiters für ein wesentlich behindertes Kind zu übernehmen, wenn und soweit der Schulträger keine Leistungen erbringt und Hilfen außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit erbracht werden.