Versorgungsmedizinische Verordnung

Versorgungsmedizinische Verordnung

Die Funktionsbeeinträchtigungen werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Der geringste Ansatzpunkt ist daher 10, der höchste 100. Ein Anspruch auf Feststellung besteht allerdings nur, wenn ein GdB von mindestens 20 vorliegt. Der jeweilige Einzel-GdB wir anhand der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinischen Verordnung ermittelt.

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Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Inhaltsverzeichnis
          
Teil A: Allgemeine Grundsätze
          
1.    Schädigungsfolgen   
2.    Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)   
3.    Gesamt-GdS  
4.    Hilflosigkeit   
5.    Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen   
6.    Blindheit und hochgradige Sehbehinderung   
7.    Wesentliche Änderung der Verhältnisse   
          
          
Teil B: GdS-Tabelle
          
1.    Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle   
2.    Kopf und Gesicht   
3.    Nervensystem und Psyche   
4.    Sehorgan   
5.    Hör- und Gleichgewichtsorgan   
6.    Nase   
7.    Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege   
8.    Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen  
9.    Herz und Kreislauf   
10.    Verdauungsorgane   
11.    Brüche (Hernien)   
12.    Harnorgane   
13.    Männliche Geschlechtsorgane   
14.    Weibliche Geschlechtsorgane   
15.    Stoffwechsel, innere Sekretion   
16.    Blut, blutbildende Organe, Immunsystem   
17.    Haut   
18.    Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten   
          
          
Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht
          
1.    Ursachenbegriff   
2.    Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs   
3.    Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs   
4.    Kannversorgung   
5.    Mittelbare Schädigungsfolgen   
6.    Absichtlich herbeigeführte Schädigungen   
7.    Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung   
8.    Arten der Verschlimmerung   
9.    Fehlen einer fachgerechten Behandlung   
10.    Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen   
11.    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod   
12.    Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden   
13.    Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen   
          
          
Teil D: Merkzeichen
          
1.    Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)   
2.    Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)   
3.    (aufgehoben)   
4.    Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)   


Teil A: Allgemeine Grundsätze


Vorbemerkung:

Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.

1.
    Schädigungsfolgen

    a)
        Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist.
    b)
        Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen.
    c)
        Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen GdS bedingen (z. B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen).

2.
    Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)

    a)
        GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
    b)
        Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
    c)
        GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten" (z. B. „Altersdiabetes", „Altersstar") bezeichnet werden.
    d)
        Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.
    e)
        Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdS nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdS-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen.
    f)
        Der GdS setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen - oder voraussichtlich verbleibenden - Schaden entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), können die zeitweiligen Verschlechterungen - aufgrund der anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung - nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB- und GdS-Beurteilung von dem „durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.
    g)
        Stirbt ein Antragsteller oder eine Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdS anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdS nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass der Eintritt der Gesundheitsstörung und des Todes einen untrennbaren Vorgang darstellen.
    h)
        Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind beim GdS nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung stellt eine andere Situation dar; während der Zeit dieser Heilungsbewährung ist ein höherer GdS gerechtfertigt, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt.
    i)
        Bei der Beurteilung des GdS sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdS-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z. B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdS gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen - z. B. eine Psychotherapie - erforderlich ist.
    j)
        Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht. Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdS.

3.
    Gesamt-GdS

    a)
        Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
    b)
        Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind.
    c)
        Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
    d)
        Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:

        aa)
            Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
        bb)
            Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen.
        cc)
            Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
        dd)
            Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt.
        ee)
            Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

4.
    Hilflosigkeit

    a)
        Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht ist Grundvoraussetzung, dass Beschädigte (infolge der Schädigung) „hilflos" sind.
    b)
        Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz „nicht nur vorübergehend" - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
    c)
        Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.
    d)
        Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
    e)
        Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets

        aa)
            bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
        bb)
            Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,

    f)
        in der Regel auch

        aa)
            bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
        bb)
            Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).

    g)
        Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
    h)
        Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen.

5.
    Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen

    a)
        Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen" zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen", die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.
    b)
        Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.
    c)
        Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so dass - anders als bei Erwachsenen - auch schon bei niedrigerem GdS Hilflosigkeit vorliegen kann.
    d)
        Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

        aa)
            Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z. B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.
        bb)
            Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.
        cc)
            Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen auch bei einem GdS unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsart, Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die Annahme von Hilflosigkeit gerechtfertigt.
        dd)
            Bei sehbehinderten Kindern und Jugendlichen mit Einschränkungen des Sehvermögens, die für sich allein einen GdS von wenigstens 80 bedingen, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit anzunehmen.
        ee)
            Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann - insbesondere wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs - in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.
        ff)
            Bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumensegelspalte ist bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) Hilflosigkeit anzunehmen. Die Kinder benötigen während dieser Zeit in hohem Maße Hilfeleistungen, die weit über diejenigen eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgehen, vor allem bei der Nahrungsaufnahme (gestörte Atmung, Gefahr des Verschluckens), bei der Reinigung der Mundhöhle und des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb sowie bei der Überwachung beim Spielen.
        gg)
            Beim Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
        hh)
            Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in Teil B Nummer 9.1.1 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen, und zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z. B. durch Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
        ii)
            Bei Behandlung mit künstlicher Niere ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen. Bei einer Niereninsuffizienz, die für sich allein einen GdS von 100 bedingt, sind Hilfeleistungen in ähnlichem Umfang erforderlich, sodass auch hier bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Annahme von Hilflosigkeit begründet ist.
        jj)
            Beim Diabetes mellitus ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
        kk)
            Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der Regel bis zum 14. Lebensjahr - anzunehmen. Über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit in der Regel nur noch dann in Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt.
        ll)
            Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen - im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres -Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdS von wenigstens 50 bedingt (siehe Teil B Nummer 15.5). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht.
        mm)
            Bei malignen Erkrankungen (z. B. akute Leukämie) ist Hilflosigkeit für die Dauer der zytostatischen Intensiv-Therapie anzunehmen.
        nn)
            Bei angeborenen, erworbenen oder therapieinduzierten schweren Immundefekten ist Hilflosigkeit für die Dauer des Immunmangels, der eine ständige Überwachung wegen der Infektionsgefahr erforderlich macht, anzunehmen.
        oo)
            Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung - und damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem Globulin von 5 % und darunter - stets bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei oder mehr ausgeprägte Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad auch noch weitere Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.
        pp)
            Bei der juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit anzunehmen, solange die Gelenksituation eine ständige Überwachung oder andauernd Hilfestellungen beim Gebrauch der betroffenen Gliedmaßen sowie Anleitungen zu Bewegungsübungen erfordert, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der systemischen Verlaufsform (Still-Syndrom) und anderen systemischen Bindegewebskrankheiten (z.B. Lupus erythematodes, Sharp-Syndrom, Dermatomyositis) ist für die Dauer des aktiven Stadiums Hilflosigkeit anzunehmen.
        qq)
            Bei der Osteogenesis imperfecta ist die Hilflosigkeit nicht nur von den Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen sondern auch von der Häufigkeit der Knochenbrüche abhängig. In der Regel bedingen zwei oder mehr Knochenbrüche pro Jahr Hilflosigkeit. Hilflosigkeit aufgrund einer solchen Bruchneigung ist solange anzunehmen, bis ein Zeitraum von zwei Jahren ohne Auftreten von Knochenbrüchen abgelaufen ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
        rr)
            Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene (z.B. bestimmte Nahrungsmittel), bei der aus dem bisherigen Verlauf auf die Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks zu schließen ist, ist Hilflosigkeit - in der Regel bis zum Ende des 12. Lebensjahres - anzunehmen.
        ss)
            Bei der Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht. Der Umfang der notwendigen Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit Phenylketonurie oder mit Diabetes mellitus.

    e)
        Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse Folgendes beachtet werden: Die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung der Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass behinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses - etwa nach Abschluss der Pubertät - ausreichend gelernt haben, die wegen der Behinderung erforderlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten.

6.
    Blindheit und hochgradige Sehbehinderung

    a)
        Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
    b)
        Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:

        aa)
            bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
        bb)
            bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
        cc)
            bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
        dd)
            bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
        ee)
            bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
        ff)
            bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
        gg)
            bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.

    c)
        Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
    d)
        Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.

7.
    Wesentliche Änderung der Verhältnisse

    a)
        Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Pflegezulage) oder für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind.
    b)
        Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt.
    c)
        Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist. Auch bei gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist („Verschiebung der Wesensgrundlage").

Teil B: GdS-Tabelle


1.
    Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle

    a)
        Die nachstehend genannten GdS sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.
    b)
        Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.
    c)
        Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte für den GdS angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - z.B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdS von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdS von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
    d)
        Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.

2.
    Kopf und Gesicht

        2.1 Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung    0
        Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf    0
                  
        Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte) am knöchernen Schädel    0-10
                  
        Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns (einschließlich entstellender Wirkung)    30
        Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen (nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere Knochenblatt betreffen.    
                  
        Einfache Gesichtsentstellung    
             nur wenig störend    10
             sonst    20-30
                  
        Hochgradige Entstellung des Gesichts    50
                  
        2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich    
             leicht    0-10
             ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend    20-30
                  
        Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)    
             leicht (seltene, leichte Schmerzen)    0-10
                  
             mittelgradig    
             (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)    20-40
                  
             schwer    
             (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)    50-60
                  
             besonders schwer    
             (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)    70-80
                  
        2.3 Echte Migräne    
        je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen.    
             leichte Verlaufsform    
             (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)    0-10
                  
             mittelgradige Verlaufsform    
             (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend)    20-40
                  
             schwere Verlaufsform    
             (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen)    50-60
                  
        2.4 Periphere Fazialisparese    
        einseitig    
             kosmetisch nur wenig störende Restparese    0-10
             ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen    20-30
             komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur    40
        beidseitig komplette Lähmung    50

3.
    Nervensystem und Psyche
    3.1 Hirnschäden

    a)
        Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase - festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind beträgt der GdS dann - auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden - 20; nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30.
    b)
        Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdS zwischen 20 und 100 in Betracht.
    c)
        Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung oder Verschlechterung) entwickeln können, so dass in der Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt sind.
    d)
        Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdS von wenigstens 30 anzusetzen.
    e)
        Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung (reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des Gesamthirns) rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdS von 10 bis 20.

Bei der folgenden GdS-Tabelle der Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.

    3.1.1 Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden    
              
    Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung    30-40
    Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung    50-60
    Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung    70-100
              
    3.1.2 Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen    
              
    (bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage)    
              
    Hirnschäden mit psychischen Störungen    
         leicht (im Alltag sich gering auswirkend)    30-40
         mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)    50-60
         schwer    70-100
              
    Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z. B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation)    
              
         leicht    30
         
         mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen    40
         mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand    50
              
    Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen    
    (siehe hierzu auch bei Hör- und Gleichgewichtsorgan)    30-100
              
    Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)    
         leicht (z. B. Restaphasie)    30-40
         mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung)    50-80
         schwer (z. B. globale Aphasie)    90-100
              
    Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen    
         leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen    30
              
         bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der GdS aus Vergleichen mit dem GdS bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten. vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)    100
              
    Parkinson-Syndrom    
         ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung    30-40
         
         deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung    50-70
              
         schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität    80-100
              
    Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdS als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.
              
    Epileptische Anfälle    
              
    je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung    
         sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten)    40
              
         selten    
         (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen)    50-60
         
         mittlere Häufigkeit    
         (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen)    60-80
              
         häufig    
         (generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich)    90-100
              
         nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung    30
    Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS mehr anzunehmen.
              
    3.2 Narkolepsie
              
    Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) ist im Allgemeinen ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen.
              
    3.3 Hirntumoren
              
    Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.
              
    Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden.
              
    Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdS, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen.
              
    Bei malignen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdS mit wenigstens 80 zu bewerten.
              
    Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z. B. Medulloblastom) in Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung 50.
              
    3.4 Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter
              
    Die GdS-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
              
    3.4.1 Entwicklungsstörungen im Kleinkindesalter    
              
    Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren voraus (Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht). Umschriebene Entwicklungsstörungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit
              
         leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung    0-10
              
         sonst - bis zum Ausgleich -    
         je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung    20-40
         bei besonders schwerer Ausprägung    50
              
    Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit, soziale Integration)
              
    je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z. B. Hyperaktivität, Aggressivität)
              
         geringe Auswirkungen    30-40
         starke Auswirkungen    
         (z. B. Entwicklungsquotient [EQ] von 70 bis über 50)    50-70
         schwere Auswirkungen (z. B. EQ 50 und weniger)    80-100
              
    3.4.2 Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter    
              
    Kognitive Teilleistungsschwächen (z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung)    
              
         leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen    0-10
         sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich    20-40
         bei besonders schwerer Ausprägung (selten)    50
              
    Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60)
         wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen    30-40
              
         wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen    30-40
              
         wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen erreicht werden kann    30-40
              
         wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist    50-70
              
         wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann    50-70
              
         wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z. B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen beruflich zu qualifizieren    50-70
              
    Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwachsenen (IQ unter 60)
              
         bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule, selbständige Lebensführung in einigen Teilbereichen und Einordnung im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen motorischen Fertigkeiten noch möglich)    80-90
              
         bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten mit hochgradigem Mangel an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit nur in einer Werkstatt für Behinderte    100
              
    3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend    
    Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.    
              
    3.5.1 Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
    Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen

    –
        ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,
    –
        mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
    –
        mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
    –
        mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.


    Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.    
              
    3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
    Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.
    Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten

    –
        ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10 – 20.
    –
        mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS 30 – 40.
    –
        mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50 – 70.
    –
        mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS 80 – 100.


    Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.    
              
    3.5.3  Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.    
              
    3.6 Schizophrene und affektive Psychosen    
    Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten    50-100
              
    Schizophrener Residualzustand (z. B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomen    
         ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten    10-20
         mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten    30-40
         mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten    50-70
         mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten    80-100
              
    Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen    
         bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung    30-50
         bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer    60-100
              
    Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.
              
    GdS während dieser Zeit, wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind    50
    sonst         30
              
    Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.
              
    3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen    
    Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen    0-20
              
    Stärker behindernde Störungen    
         mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit    
         (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)    30-40
              
    Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)    
         mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten    50-70
         mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten    80-100
              
    3.8 Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
              
    Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.
              
    Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

    –
        starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,
    –
        verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum betreffend,
    –
        Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des Substanzkonsums,
    –
        fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen,
    –
        Toleranzentwicklung,
    –
        körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.

    Es gelten folgende GdS-Werte:
              
    Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS 0–20.
              
    Bei Abhängigkeit:

    –
        mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
    –
        mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
    –
        mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.

              
    Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.
              
    Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten.
     
    3.9 Rückenmarkschäden    
         Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion    30-60
              
         Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion    30-60
              
         Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion    60-80
              
         Unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen Teillähmungen beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion    100
              
         Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion    100
              
         Vollständige Brustmark-, Lendenmark-, oder Kaudaschädigung mit vollständiger Lähmung der Beine und Störungen der Blasen und/oder Mastdarmfunktion    100
              
    3.10 Multiple Sklerose    
              
    Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.
              
    3.11 Polyneuropathien    
              
    Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdS motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen - z. B. bei Feinbewegungen - führen können.
4.
    Sehorgan

    Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
              
    Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.
              
    Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen.
              
    Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.
              
    Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der DOG".
              
    4.1 Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht
    zugänglichen Eiterung der Augenhöhle    40
     
    4.2 Linsenverlust    
    Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse    
         Linsenverlust eines Auges    
              Sehschärfe 0,4 und mehr    10
              Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4    20
              Sehschärfe weniger als 0,1    25-30
         Linsenverlust beider Augen    
              Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.
        
         Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.
        
         Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.
        
         Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.    
     
    4.3 Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen.    


        MdE-Tabelle der DOG
        RA    1,0    0,8    0,63    0,5    0,4    0,32    0,25    0,2    0,16    0,1    0,08    0,05    0,02    0
        Sehschärfe    5/5    5/6    5/8    5/10    5/12    5/15    5/20    5/25    5/30    5/50    1/12    1/20    1/50    0
        LA    
        1,0    5/5    0    0    0    5    5    10    10    10    15    20    20    25    25    *25
        0,8    5/6    0    0    5    5    10    10    10    15    20    20    25    30    30    30
        0,63    5/8    0    5    10    10    10    10    15    20    20    25    30    30    30    40
        0,5    5/10    5    5    10    10    10    15    20    20    25    30    30    35    40    40
        0,4    5/12    5    10    10    10    20    20    25    25    30    30    35    40    50    50
        0,32    5/15    10    10    10    15    20    30    30    30    40    40    40    50    50    50
        0,25    5/20    10    10    15    20    25    30    40    40    40    50    50    50    60    60
        0,2    5/25    10    15    20    20    25    30    40    50    50    50    60    60    70    70
        0,16    5/30    15    20    20    25    30    40    40    50    60    60    60    70    80    80
        0,1    5/50    20    20    25    30    30    40    50    50    60    70    70    80    90    90
        0,08    1/12    20    25    30    30    35    40    50    60    60    70    80    90    90    90
        0,05    1/20    25    30    30    35    40    50    50    60    70    80    90    100    100    100
        0,02    1/50    25    30    30    40    50    50    60    70    80    90    90    100    100    100
        0    0    *25    30    40    40    50    50    60    70    80    90    90    100    100    100


    4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus    
         wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss    30
              
         bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:    
             
         bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder    10
         
         Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.    
              
    Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem    
         Verschluss des Auges    30
         sonst    10-20
              
    Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln    
         einseitig    0-10
         beidseitig    10-20
              
    4.5 Gesichtsfeldausfälle    
         Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle    
              Homonyme Hemianopsie    40
              Bitemporale Hemianopsie    30
     
              Binasale Hemianopsie    
              bei beidäugigem Sehen    10
              bei Verlust des beidäugigen Sehens    30
              Homonymer Quadrant oben    20
              Homonymer Quadrant unten    30
              Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften    60
                   
         Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges    
              nasal    60
              temporal    70
         Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen.    
                   
    Gesichtsfeldeinengungen    
         Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges    
              auf 10° Abstand vom Zentrum    10
              auf 5° Abstand vom Zentrum    25
                   
              Allseitige Einengung binokular    
              auf 50° Abstand vom Zentrum    10
              auf 30° Abstand vom Zentrum    30
              auf 10° Abstand vom Zentrum    70
              auf 5° Abstand vom Zentrum    100
                   
         Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges    
              auf 50° Abstand vom Zentrum    40
              auf 30° Abstand vom Zentrum    60
              auf 10° Abstand vom Zentrum    90
              auf 5° Abstand vom Zentrum    100
                   
         Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular    
              mindestens 1/3 ausgefallene Fläche    20
              mindestens 2/3 ausgefallene Fläche    50
                   
         Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.    
                   
    4.6 Ausfall des Farbensinns    0
                   
    Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens    0-10
                   
    4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.
                   
    4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
                   
              bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung)    50
              sonst    wenigstens 80
5.
    Hör- und Gleichgewichtsorgan

    Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.
                   
    Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.
                   
    Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.
                   
    5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen    
         angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)    100
                   
         später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)    100
         sonst je nach Sprachstörung    80-90
     
    5.2 Hörverlust    
                   
    5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973):    


        Tabelle A
                  Hörverlust für Zahlen ind dB
                  <    ab    ab    ab    ab    ab    ab    ab    ab    ab    ab    ab
                       20    20    25    30    35    40    45    50    55    60    65    70
        Gesamtwortverstehen    <    20    100    100    100    100    100    100    100    100    100    100    100    100
        ab    20    95    95    95    95    95    95    95    95    95    95    95    100
        ab    35    90    90    90    90    90    90    90    90    90    90    95    100
        ab    50    80    80    80    80    80    80    80    80    80    90    95    100
        ab    75    70    70    70    70    70    70    70    70    80    90    95    100
        ab    100    60    60    60    60    60    60    60    70    80    90    95    
        ab    125    50    50    50    50    50    50    60    70    80    90         
        ab    150    40    40    40    40    40    50    60    70    80              
        ab    175    30    30    30    30    40    50    60    70                   
        ab    200    20    20    20    30    40    50    60                        
        ab    225    10    10    20    30    40    50                             
        ab    250    0    10    20    30    40                                  


        Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständigungskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40% ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (FeIdmann 1988 anzuwenden: 3 x Verständnisquote bei 60dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote bei 100 dB. Summe dividiert durch 2.

     
    5.2.2 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):


        Tabelle B
        Tonhörverlust                   
        dB    500 Hz    1000 Hz    2000 Hz    4000 Hz
        10    0    0    0    0
        15    2    3    2    1
        20    3    5    5    2
        25    4    8    7    4
        30    6    10    9    5
        35    8    13    11    6
        40    9    16    13    7
        45    11    18    16    8
        50    12    21    18    9
        55    14    24    20    10
        60    15    26    23    11
        65    17    29    25    12
        70    18    32    27    13
        75    19    32    28    14
        80    19    33    29    14
        ab 85    20    35    30    15

     
    5.2.3.3 Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:


        Tabelle C
                       Tonverlust bei 1 kHz
                  dB von    0    5    15    25    35    45    55    65    75    85    95
                  bis    5    10    20    30    40    50    60    70    80    90    100
        Summe bei 2 und 3 kHz    0 - 15    0    0    0    0    5    5              Hörverlust in %
        20 - 35    0    0    0    5    10    20    30                   
        40 - 55    0    0    0    10    20    25    35    45              
        60 - 75    0    0    10    15    25    35    40    50    60         
        80 - 95    0    5    15    25    30    40    50    60    70    80    
        100 - 115    5    15    20    30    40    45    55    70    80    90    100
        120 - 135    10    20    30    35    45    55    65    75    90    100    100
        140 - 155    20    25    35    45    50    60    75    85    95    100    100
        160 - 175    25    35    40    50    60    70    80    95    100    100    100
        80 - 195    30    40    50    55    70    80    90    100    100    100    100
        ab 200    40    45    55    65    75    90    100    100    100    100    100

     
    5.2.4 Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:


        Tabelle D
        Rechtes Ohr    Normalhörigkeit    0 - 20    0    0    10    10    15    20
                       10                   
        Geringgradige Schwerhörigkeit    20 - 40    0    15    20    20    30    30
                            20              
        Mittelgradige Schwerhörigkeit    40 - 60    10    20    30    30    40    40
                                 40         
        Hochgradige Schwerhörigkeit    60-80    10    20    30    50    50    50
                                      60    
        An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit    80 - 95    15    30    40    50    70    70
                                           80
        Taubheit    100    20    30    40    50    70    80
                  
        Hörverlust in Prozent
            0 - 20    20 - 40    40 - 60    60 - 80    80 - 95    100
                       Normalhörigkeit    Geringgradige Schwerhörigkeit    Mittelgradige Schwerhörigkeit    Hochgradige Schwerhörigkeit    An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit    Taubheit
                  
             Linkes Ohr

    5.3 Gleichgewichtsstörungen    
         (Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS)    
                   
         ohne wesentliche Folgen    
              beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung) leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z. B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen) stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen) keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen    0-10
              
         mit leichten Folgen    
              leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe    20
         
         mit mittelgradigen Folgen    
              stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe    30-40
         
         mit schweren Folgen    
              heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich    50-70
              
         bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen    80
              
    Ohrgeräusche (Tinnitus)    
         ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen    0-10
         mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen    20
         mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen)    30-40
         mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten    mindestens 50
                   
    Menière-Krankheit    
         ein bis zwei Anfälle im Jahr    0-10
         häufigere Anfälle, je nach Schweregrad    20-40
         mehrmals monatlich schwere Anfälle    50
         Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.
                   
    5.4 Chronische Mittelohrentzündung    
         ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion    0
         einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion    10
         andauernd beidseitige Sekretion    20
                   
    Radikaloperationshöhle    
         reizlos    0
         bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion    
              einseitig    10
              beidseitig    20
                   
    5.5 Verlust einer Ohrmuschel    20
6.
    Nase

    6.1 Völliger Verlust der Nase    50
                   
    Teilverlust der Nase, Sattelnase    
         wenig störend    10
         sonst    20-30
                   
    6.2 Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung und    
    des Foetors    20-40
                   
    Verengung der Nasengänge    
         einseitig je nach Atembehinderung    0-10
         doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung    10
         doppelseitig mit starker Atembehinderung    20
                   
    Chronische Nebenhöhlenentzündung    
         leichteren Grades    
         (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen)    0-10
         schweren Grades    
         (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung)    20-40
         
    6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen    
         Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung    15
         Völliger Verlust des Geschmackssinns    10
7.
    Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

    Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-, Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist gesondert zu berücksichtigen.
              
    7.1 Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss    20-30
              
    Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom    
         geringe Sekretion    10
         sonst    20
         
    Störung der Speichelsekretion    
    (vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit)    0-20
                   
    7.2 Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und Artikulationsstörung    30-50
         
    Behinderung der Mundöffnung
    (Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm) mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme    20-40
              
    Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen    50
         
    7.3 Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose    
         ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation    0-10
         mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation    20-50
         
    Verlust eines Teiles des Oberkiefers    
         ohne wesentliche kosmetische und funktionelle Beeinträchtigung    0-10
         mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige Sekretion)    20-40
     
    7.4 Umfassender Zahnverlust    
    über 1/2 Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen    10-20
                   
    Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung    20
                   
    7.5 Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit gut sitzender    
    Defektprothese    30
                   
    Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete Prothese (Störung der Nahrungsaufnahme)    50
              
    7.6 Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern, bis zum Abschluss der Behandlung    
         Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (ein- oder beidseitig)    
              bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen Muskulatur und Störung der Lautbildung    30-50
                   
         Lippen-Kieferspalte    
              bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation)    60-70
              bis zum Verschluss der Kieferspalte    50
                   
         Lippen-Kiefer-Gaumenspalte    
              bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) unter Mitberücksichtigung der regelhaft damit verbundenen Hörstörung (Tubenfehlbelüftung) und der Störung der Nasenatmung    100
              
              bis zum Verschluss der Kieferspalte    50
                   
         Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte    
              wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) bestehenden mit der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte vergleichbaren Auswirkungen    100
                   
              Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte bis zum Abschluss der Behandlung je nach Ausmaß der Artikulationsstörung    0-30
         Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

    Nach Abschluss der Behandlung richtet sich der GdS immer nach der verbliebenen Gesundheitsstörung.    
                   
    7.7 Schluckstörungen    
         ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Beschwerden    0-10
                   
         mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)    20-40
                   
         mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes    50-70
                   
    7.8 Verlust des Kehlkopfes    
         bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen, unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit (fehlende Bauchpresse)    70
                   
         in allen anderen Fällen    80
              
    Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen durch Nervenlähmungen im Hals- und Schulterbereich sind zusätzlich zu berücksichtigen.
         
    Bei Verlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
    GdB bzw. GdS während dieser Zeit    100
         
    Teilverlust des Kehlkopfes    
         je nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit    20-50
                   
    Bei Teilverlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
    GdS während dieser Zeit    
         bei Geschwulstentfernung im Frühstadium (T1 N0 M0)    50-60
         sonst    80
                   
    7.9 Tracheostoma    
         reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen (Tracheitis, Bronchitis), gute Sprechstimme    40
                   
         mit erheblichen Reizerscheinungen und/oder erheblicher Beeinträchtigung der Sprechstimme bis zum Verlust der Sprechfähigkeit (z. B. bei schweren Kehlkopfveränderungen)    50-80
                   
    Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.    
                   
    Trachealstenose ohne Tracheostoma    
         Der GdS ist je nach Atembehinderung analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion zu beurteilen.    
                   
    7.10 Funktionelle und organische Stimmstörungen (z. B. Stimmbandlähmung)    
         mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit    0-10
         mit dauernder Heiserkeit    20-30
         nur Flüsterstimme    40
         mit völliger Stimmlosigkeit    50
                   
    Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion.    
                   
    7.11 Artikulationsstörungen    
    durch Lähmungen oder Veränderungen in Mundhöhle oder Rachen    
         mit verständlicher Sprache    10
         mit schwer verständlicher Sprache    20-40
         mit unverständlicher Sprache    50
                   
    Stottern    
         leicht    0-10
         mittelgradig, situationsunabhängig    20
         schwer, auffällige Mitbewegungen    30-40
         mit unverständlicher Sprache    50
                   
    Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen einschließlich somatoformer Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen
8.
    Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

    Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.
              
    8.1 Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs (Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)
         ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des Defektes    0-10
         
    Rippendefekte mit Brustfellschwarten    
         ohne wesentliche Funktionsstörung    0-10
         bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung    20
         
    Brustfellverwachsungen und -schwarten    
         ohne wesentliche Funktionsstörung    0-10
         
    Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand    
         reaktionslos eingeheilt    0
              
    8.2 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen    
         als eigenständige Krankheiten - ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, leichte Form    
         (symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf)    0-10
              
         schwere Form    
         (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe)    20-30
         
    Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose)    
         ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion    0-10
     
    8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
         
         geringen Grades    
         das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte,
    Blutgaswerte im Normbereich    20-40
                   
         mittleren Grades    
         das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte,
    respiratorische Partialinsuffizienz    50-70
                   
         schweren Grades    
         Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte,    
         respiratorische Globalinsuffizienz    80-100
              
    8.4 Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.    
                   
    Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.    
                   
         GdS während dieser Zeit    wenigstens 80
         bei Einschränkung der Lungenfunktion    
         mittleren bis schweren Grades    90-100
                   
    8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion,    
         Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder    
         leichten Anfällen    0-20
         Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat)    
         und/oder schweren Anfällen    30-40
         Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle    50
                   
    Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.    
                   
    8.6 Bronchialasthma bei Kindern    
         geringen Grades    
         (Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr)    20-40
              
         mittleren Grades    
         (Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr)    50-70
                   
         schweren Grades    
         (Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr)    80-100
                   
    8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor)    
         ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung    0-10
         mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung    20
         bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung    50
         
    Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
         
    8.8 Tuberkulose    
    Tuberkulöse Pleuritis    
         Der GdS richtet sich nach den Folgeerscheinungen.    
              
    Lungentuberkulose    
         ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd)    100
         nicht ansteckungsfähig    
              ohne Einschränkung der Lungenfunktion    0
              sonst je nach Einschränkung der Lungenfunktion.    
              
    8.9 Sarkoidose    
         
    Der GdS richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen.
         
    Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung von betroffenen Organen ein GdS von 30 anzunehmen.
9.
    Herz und Kreislauf

    Für die Bemessung des GdS ist weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdS ist zunächst von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße.
              
    9.1 Krankheiten des Herzens
              
    9.1.1 Einschränkung der Herzleistung:    
         
         1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung; bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen    0-10
              
         2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht    20-40
         
         3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht    50-70
         
         mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen    80
              
         4. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie    90-100
         
    (Die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind auf mittleres Lebensalter und Belastung im Sitzen bezogen.)    
              
    Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung vor, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen (z. B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose, hypertrophischer obstruktiver Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeeinträchtigungen zu bewerten.    
              
    9.1.2 Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist der GdS nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.
         
    9.1.3 Nach einem Herzinfarkt ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.
              
    9.1.4 Nach Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.
     
    9.1.5 Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel    
              
         reaktionslos eingeheilt    0
         mit Beeinträchtigung der Herzleistung    siehe oben
              
    9.1.6 Rhythmusstörungen    
                   
    Die Beurteilung des GdS richtet sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung des Herzens.
              
    Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen (z. B. paroxysmale Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung
              
         bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens    10-30
                   
    bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind sie entsprechend zusätzlich zu bewerten.
                   
    nach Implantation eines Herzschrittmachers    10
    nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators    wenigstens 50
              
    bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen im Kindesalter ohne Implantation eines Kardioverter-Defibrillators    wenigstens 60
              
    9.2 Gefäßkrankheiten    
         
    9.2.1 Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)    
         mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig    0-10
              
         mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II    
              Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m    20
              Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 100 bis 500 m    30-40
         
              Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 50 bis 100 m    50-60
         
              Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz    70-80
              
         Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV )    
              
              einseitig    80
              beidseitig    90-100
              
    Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck) können nur eine allgemeine Orientierung über den Schweregrad abgeben.
                   
    Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird der GdS ebenfalls durch das Ausmaß der Beschwerden und Funktionseinschränkungen - im Vergleich mit anderen Schäden an den Armen - bestimmt.
              
    9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation einschließlich
         Dauerbehandlung mit Antikoagulantien    20
         
         Arteriovenöse Fisteln    
                   
              Der GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen und/oder in der Peripherie.
                   
         Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)    
         
              ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit    0-10
              
              ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit    20-40
         
              große Aneurysmen    wenigstens 50
              Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.
                   
    9.2.3 Unkomplizierte Krampfadern    0
              
    Chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei Krampfadern), postthrombotisches Syndrom ein- oder beidseitig    
         mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden    0-10
     
         mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr) rezidivierenden Entzündungen    20-30
                   
         mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung und Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom)    30-50
                   
    Lymphödem    
         an einer Gliedmaße    
         ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage    0-10
                   
         mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung    20-40
                   
         mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß    50-70
                   
         bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße    80
                   
    Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.    
     
    9.3 Hypertonie (Bluthochdruck)    
                   
         leichte Form    
         keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen)    0-10
                   
         mittelschwere Form    
         mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I-II - und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung    20-40
                   
         schwere Form    
         mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundveränderungen und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung    50-100
                   
         maligne Form    
         diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg; Fundus hypertonicus III-IV (Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen); unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn)    100
                   
    Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z. B. orthostatische Fehlregulation)    
         mit leichten Beschwerden    0
         mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung    10-20
10.
    Verdauungsorgane

    10.1 Speiseröhrenkrankheiten
              
    Traktionsdivertikel je nach Größe und Beschwerden    0-10
              
    Pulsionsdivertikel    
         ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und Beschwerden    0-10
         mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand    20-40
              
    Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie)    
         ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme    0-10
         mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme    20-40
         
         mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Aspiration    50-70
              
         Auswirkungen auf Nachbarorgane (z. B. durch Aspiration) sind zusätzlich zu bewerten.    
         
    Organische Stenose der Speiseröhre (z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose, peptische Striktur)    
         ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und Beschwerden    0-10
         
         mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)    20-40
     
         mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes    50-70
     
    Refluxkrankheit der Speiseröhre    
         mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß    10-30
         Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten.    
         
    Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. GdS während dieser Zeit
              
         je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes    80-100
              
    Speiseröhrenersatz    
         Der GdS ist nach den Auswirkungen (z. B. Schluckstörungen, Reflux, Narben) jedoch nicht unter 20 zu bewerten.
     
    10.2 Magen- und Darmkrankheiten
     
    Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist der GdS nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.
              
    10.2.1 Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden (chronisch rezidivierende Geschwüre, Intervallbeschwerden)
     
         mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren    0-10
         
         mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustandes    20-30
              
         mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose) und andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und Kräftezustandes    40-50
              
    Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in Betracht, wenn postoperative Darmstörungen oder noch Auswirkungen des Grundleidens vorliegen.
         
    Chronische Gastritis (histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut)    0-10
    Reizmagen (funktionelle Dyspepsie)    0-10
              
    Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie    
         mit guter Funktion, je nach Beschwerden    0-10
                   
         mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum)    20-40
                   
         
    Totalentfernung des Magens    
         ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes je nach Beschwerden    20-30
              
         bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und/oder Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom)    40-50
                   
    Nach Entfernung eines malignen Magentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
              
    GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms    50
                   
    GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren je    
    nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand    80-100
     
    10.2.2 Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion)
         
         ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen    0-10
                   
         mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)    20-30
                   
         mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes    40-50
         
    Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes (z. B. Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie)    
         ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung    10-20
         mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung    30-40
         mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung    50
         mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung    60-70
         
    Kurzdarmsyndrom im Kindesalter    
         mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung    50-60
              
         mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung)    70-100
              
    Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
              
         mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)    10-20
              
         mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle)    30-40
         
         mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)    50-60
              
         mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie)    70-80
              
         Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stoma-komplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.
              
    Zöliakie, Sprue    
              
         ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie    20
         bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) sind - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands - höhere Werte angemessen.    
     
    Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.    
                   
    GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren    
         nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden    50
                   
         mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)    70-80
              
    GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren    
         nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren    wenigstens 80
         mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)    100
                   
    10.2.3 Bauchfellverwachsungen    
         ohne wesentliche Auswirkung    0-10
         mit erheblichen Passagestörungen    20-30
         mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen    40-50
         
    10.2.4 Hämorrhoiden    
         ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung    0-10
         mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen    20
                   
    Mastdarmvorfall    
         klein, reponierbar    0-10
         sonst    20-40
                   
    Afterschließmuskelschwäche    
         mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem, unwillkürlichem Stuhlabgang    10
         sonst    20-40
    Funktionsverlust des Afterschließmuskels    wenigstens 50
                   
    Fistel in der Umgebung des Afters    
         geringe, nicht ständige Sekretion    10
         sonst    20-30
                   
    Künstlicher After    
         mit guter Versorgungsmöglichkeit    50
         sonst (z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben, ungünstige Position)    60-80
                   
    Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, sind ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen.
                   
    10.3 Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse
                   
    Der GdS für Krankheiten der Leber, der Gallenwege und der Bauchspeicheldrüse wird bestimmt durch die Art und Schwere der Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, durch das Ausmaß der Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und die Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Der serologische Nachweis von Antikörpern als Nachweis einer durchgemachten Infektion (Seronarbe) rechtfertigt allein noch keinen GdS.
                   
    10.3.1 Chronische Hepatitis
                   
    Unter dem Begriff „chronische Hepatitis" werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst (früher: „chronische Hepatitis ohne Progression" <chronisch-persistierende Hepatitis> und „chronische Hepatitis mit Progression" <chronisch aktive Hepatitis> Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis.
                   
    Die gutachtliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis beruht auf dem klinischen Befund einschließlich funktionsrelevanter Laborparameter, auf der Ätiologie sowie auf dem histopathologischen Nachweis des Grades der nekroinflammatorischen Aktivität (Grading) und des Stadiums der Fibrose (Staging). Zusätzlich sind engmaschige Verlaufskontrollen und die Beachtung der Differentialdiagnose erforderlich. Dies gilt auch für geltend gemachte Verschlimmerungen im Leidensverlauf. Der GdS und die Leidensbezeichnung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle, wobei bereits übliche Befindlichkeitsstörungen - nicht aber extrahepatische Manifestationen - berücksichtigt sind.
                   
    Chronische Hepatitis    
                   
         ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität    20
         ehemals: chronische Hepatitis ohne Progression    
                   
         mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität    30
         ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, gering entzündliche Aktivität    
                   
         mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität    40
         ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, mäßig entzündliche Aktivität    
                   
         mit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivität    
         ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, stark entzündliche Aktivität    
         je nach Funktionsstörung    50-70
                   
         Alleinige Virus-Replikation („gesunder Virusträger")    10
         bei Hepatitis-C-Virus nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis.    
                   
    Bei Vorliegen eines histologischen Befundes gelten für die Virus-Hepatitiden folgende Besonderheiten:
                   
    Die histopathologische Bewertung der chronischen Virushepatitis umfasst die nekroinflammatorische Aktivität (Grading) und den Grad der Fibrose (Staging). Der GdS ergibt sich aus folgender Tabelle, wobei die genannten GdS-Werte die üblichen klinischen Auswirkungen mit umfassen.

        nekro-inflammatorische Aktivität    Fibrose
        null - gering    mäßig    stark
        gering    20    20    30
        mäßig    30    40    40
        stark    50    60    70



    Anmerkung:
              
    Die Auswertung des histologischen Befundes soll sich an dem modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) ausrichten. Eine geringe nekro-inflammatorische Aktivität entspricht einer Punktzahl von 1 bis 5, eine mäßige nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 6 bis 10 und eine starke nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 11 bis 18. Eine fehlende bzw. geringe Fibrose entspricht einer Punktzahl 0 bis 2, eine mäßige Fibrose der Punktzahl 3 und eine starke Fibrose einer Punktzahl von 4 bis 5.
              
    Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf die chemischen Laborparameter folgende Besonderheiten:
              
         ALAT-/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei nachgewiesener Hepatitis-C-Virus-Replikation einer chronischen Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität.
              
         ALAT-/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer geringen (klinisch-) entzündlichen Aktivität
              
         ALAT-/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer mäßigen (klinisch-) entzündlichen Aktivität
         
         ALAT-/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer starken (klinisch-) entzündlichen Aktivität
    Diese Bewertungen sind nur zulässig, wenn sie sich in das klinische Gesamtbild des bisherigen Verlaufs einfügen.
              
    10.3.2 Fibrose der Leber ohne Komplikationen    0-10
         
    Leberzirrhose    
         kompensiert    
              inaktiv    30
              gering aktiv    40
              stärker aktiv    50
         dekompensiert (Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie)    60-100
     
    10.3.3 Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion    0-10
              
    Toxischer Leberschaden    
         Der GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.
     
    Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose)    
         Der GdS ist analog zur dekompensierten Leberzirrhose zu beurteilen.
              
    Nach Leberteilresektion ist der GdS allein davon abhängig, ob und wieweit Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind.
         
    10.3.4 Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100
     
    Nach Lebertransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); GdS während dieser Zeit 100. Danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression wenigstens 60
     
    10.3.5 Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende Cholangitis
         GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen    
         Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.    
              
    Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten (Steinleiden, chronisch rezidivierende Entzündungen)    
         mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren    0-10
              
         mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit Intervallbeschwerden    20-30
              
         mit langanhaltenden Entzündungen oder mit Komplikationen    40-50
         
    Angeborene intra- und extrahepatische Transportstörungen der Galle (z. B. intra-, extrahepatische Gallengangsatresie), metabolische Defekte (z. B. Meulengracht-Krankheit)    
         
         ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden    0-10
         
         mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz),    
              ohne Leberzirrhose    20-40
              mit Leberzirrhose    50
              mit dekompensierter Leberzirrhose    60-100
         Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.    
         
    Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen    0
    bei fortbestehenden Beschwerden wie bei Gallenwegskrankheiten    
              
    Nach Entfernung eines malignen Gallenblasen-, Gallenwegs- oder Papillentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit    
         bei Gallenblasen- und Gallenwegstumor    100
         bei Papillentumor    80
         
    10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen    
         ohne wesentlichen Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes    0-10
              
         geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes    20-40
     
         starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes    50-80
              
    Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z. B. bei Diabetes mellitus, Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung und Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen.    
              
    Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100.    
11.
    Brüche (Hernien)

    11.1    Leisten- oder Schenkelbruch je nach Größe und Reponierbarkeit    
         ein- oder beidseitig    0-10
         bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit    20
              
    11.2    Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie    0-10
              
    Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche und -defekte    
         ohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe    0-10
         
         mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und fehlender oder stark eingeschränkter Bauchpresse    20
              
         mit Beeinträchtigung der Bauchorgane bei Passagestörungen ohne erhebliche Komplikationen    20-30
              
         bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen    40-50
              
         Bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten mit entspechender Beeinträchtigung der Bauch- und Brustorgane kommt auch ein höherer GdS in Betracht.    
              
    11.3    Zwerchfellbrüche (einschl. Zwerchfellrelaxation)    
         Speiseröhrengleithernie    0-10
              
         andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche Funktionsstörung    0-10
              
         größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung    20-30
         Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten.
              
    Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung von inneren Organen in den Brustkorb und Minderentwicklung von Lungengewebe    
         mit geringer Einschränkung der Lungenfunktion    40
         sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Organe    50-100
12.
    Harnorgane

    Die Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.
     
    Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.
                   
    Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren" ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.
              
    12.1 Nierenschäden    
    12.1.1 Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der    
    anderen Niere    25
    Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund    30
              
    Nierenfehlbildung (z. B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere), Nephroptose    
         ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung    0-10
         
         mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung    20-30
              
    Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere    
         mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten    0-10
         
         mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten    20-30
              
    Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z. B. Glomerulopathien, tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)    0-10
         
    12.1.2 Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit    10-30
              
    Nephrotisches Syndrom    
         kompensiert (keine Ödeme)    20-30
         dekompensiert (mit Ödemen)    40-50
         bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung    50
         
    12.1.3 Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion    
    Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50-80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.
              
    Nierenfunktionseinschränkung    
         leichten Grades    
         (Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35-50 ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit)    20-30
              
         (Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit)    40
                   
         mittleren Grades    
         (Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit)    50-70
     
         schweren Grades    
         (Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern keine normalen Schulleistungen mehr)    80-100
                   
    Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere
         leichten Grades    40-50
         mittleren Grades    60-80
         schweren Grades    90-100
     
    Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)    100
     
    Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z. B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.    
         
    12.1.4 Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten.    
              
    Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.    
                   
    GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren    
         nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1)    50
                   
         nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1)    50
              
    GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)    
              im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0    60
              in höheren Stadien    wenigstens 80
              
         nach Entfernung eines Nierenbeckentumors    
              im Stadium (T1 bis T2) N0 M0    60
              in höheren Stadien    wenigstens 80
                   
         nach Entfernung eines Nephroblastoms    
              im Stadium I und II    60
              in höheren Stadien    wenigstens 80
                   
    12.2 Schäden der Harnwege    
    12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasenentzündung)    
         leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen)    0-10
         stärkeren Grades    
         (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen)    20-40
         chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase    
         (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)    50-70
                   
    12.2.2 Bei Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung) sind Begleiterscheinungen (z. B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.
     
    Entleerungsstörungen der Blase    
         leichten Grades    
         (z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)    10
                   
         stärkeren Grades    
         (z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen)    20-40
                   
         mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen    50
                   
    12.2.3 Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.    
    GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach    
         Entfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1    50
                   
    GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
         nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)    50
         nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M0    60
         mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung    80
         nach Entfernung in höheren Stadien    100
                   
    12.2.4 Harninkontinenz    
         relative    
              leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz Grad I)    0-10
                   
              Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II-III)    20-40
                   
         völlige Harninkontinenz    50
              bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit    60-70
                   
         nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion    20
                   
    Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz    10
                   
    Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre    30-50
                   
    Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung)    
         in den Darm    30
         nach außen    
              mit guter Versorgungsmöglichkeit    50
              sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen)    60-80
                   
    Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen    30
13.
    Männliche Geschlechtsorgane

    13.1 Verlust des Penis
    Teilverlust des Penis    50
         Teilverlust der Eichel    10
         Verlust der Eichel    20
         Sonst    30-40
              
    Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0    
         bei Teilverlust des Penis    50
         bei Verlust des Penis    60
              mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa    80
         nach Entfernung in höheren Stadien    90-100
         
    13.2 Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden    0
         
    Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden    
         in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt)    10
         sonst je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution    20-30
              vor Abschluss der körperlichen Entwicklung    20-40
         
    Verlust oder Schwund eines Nebenhodens    0
    Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi)    0
         in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch    20
         Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung    20
         
    13.3 Hydrozele (sog. Wasserbruch)    0-10
    Varikozele (sog. Krampfaderbruch)    0-10
              
    13.4 Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.    
    GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren    
         nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen    
         Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0    50
         
    GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung    
         eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0    50
         
         nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0    60
              
         in höheren Stadien    80
         
    13.5 Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie    
         ohne wesentliche Miktionsstörung    0-10
         mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen    20
     
    Prostataadenom    
         Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.    
         
    13.6 Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
              
    GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren    
         nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)    50
                   
    GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren    
         nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0    50
         nach Entfernung in höheren Stadien    wenigstens 80
              
    Maligner Prostatatumor    
         ohne Notwendigkeit einer Behandlung    50
         auf Dauer hormonbehandelt    wenigstens 60
14.
    Weibliche Geschlechtsorgane

    14.1 Verlust der Brust (Mastektomie)
         einseitig    30
         beidseitig    40
    Segment- oder Quadrantenresektion der Brust    0-20
              
    Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nerven-läsionen, Fehlhaltung) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.    
         
    Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z. B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie)    
         nach Mastektomie    
              einseitig    10-30
              beidseitig    20-40
         nach subkutaner Mastektomie    
              einseitig    10-20
              beidseitig    20-30
         
    Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommt ein geringerer GdS in Betracht.    
              
    Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.    
    GdS während dieser Zeit    
         bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0    50
         bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0    60
         in höheren Stadien    wenigstens 80
         
         Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
              
         Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse ist in den ersten zwei Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdS beträgt während dieser Zeit 50.
         
    14.2 Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität    0
    in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch    20
              
    Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
         
    GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M0    50
              
    nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometrium)    50
         
    GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren    
    nach Entfernung eines Zervixtumors    
         im Stadium (T1b bis T2a) N0 M0    50
         im Stadium T2b N0 M0    60
         in höheren Stadien    80
         
    nach Entfernung eines Korpustumors    
         im Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das innere Drittel des Myometrium hinaus)    50
         im Stadium T2 N0 M0    60
         in höheren Stadien    80
     
    14.3 Verlust eines Eierstockes    0
              
    Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke, ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf    
         den Hormonhaushalt - immer in der Postmenopause    10
              
         im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution    20-30
              
         vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls    20-40
         
    Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, so dass im Allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.
              
    Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit    
         nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0    50
         in anderen Stadien    80
         
    14.4 Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen (z. B. Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen, Kohabitationsbeschwerden)    10-40
                   
    14.5 Endometriose    
         leichten Grades    
         (geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden)    0-10
         mittleren Grades    20-40
         schweren Grades    
         (z. B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität)    50-60
                   
    14.6 Scheidenfisteln    
         Harnweg-Scheidenfistel    50-60
         Mastdarm-Scheidenfistel    60-70
         Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)    100
         Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend niedriger zu bewerten.    
                   
    Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutter    
         ohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I)    0-10
         mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren Senkungsbeschwerden    20-40
         mit völliger Harninkontinenz    50-60
         bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit    70
         Ulzerationen sind ggf. zusätzlich zu bewerten.    
                   
    Isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten Defäkationsstörungen    0-10
                   
    Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung des 14. Lebensjahres (einschließlich Sterilität)    40
                   
    Kraurosis vulvae    
         geringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden)    0-10
                   
         mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden, keine Sekundärveränderungen)    20-30
                   
         stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen)    40
                   
    Vollständige Entfernung der Vulva    40
                   
    Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit    
         nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0    60
         in höheren Stadien    80
                   
    Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
         nach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M0    50
         sonst    80
15.
    Stoffwechsel, innere Sekretion

    In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdS.
              
    15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)    
         
    Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.    
              
    Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.    
         
    Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.    
              
    Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.    
              
    Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.    
              
    15.2 Gicht    
         
    Bei der Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der inneren Organe zu berücksichtigen.
         
    15.3 Fettstoffwechselkrankheit    
              
    Der GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der Folgekrankheiten.
    Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese    30
              
    Alimentäre Fettsucht, Adipositas    
         
    Die Adipositas allein bedingt keinen GdS. Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdS begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna.
         
    15.4 Phenylketonurie    
         
    ohne fassbare Folgeerscheinungen    
         im Kindesalter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres    30
         danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme    10
         
    Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdS vor allem vom Ausmaß der geistigen Behinderung und weiterer Folgen (z. B. hirnorganische Anfälle) abhängig.    
              
    15.5 Mukoviszidose (zystische Fibrose)    
         unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß    20
         
         unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt, Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß    30-40
              
         Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich    50-70
              
         schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten, der Lungenfunktion und des Ernährungszustandes    80-100
         
         Folgekrankheiten (z. B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.    
              
    15.6 Schilddrüsenkrankheiten    
     
    Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.
              
    Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit    
         nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne Lymphknotenbefall    50
         sonst    80
              
    Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
              
    Tetanie    
     
    Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.
         
    15.7 Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)    
              
    Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Funktionsstörungen sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z. B. orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen.
         
    Cushing-Syndrom    
         
    Der GdS wird bestimmt von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische Veränderungen).
              
    15.8 Porphyrien    
    Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit)    100
              
    Hepatische Porphyrien    
         akut-intermittierende Porphyrie    30
         Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden    10
              
    Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen.    
16.
    Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

    Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.
                   
    16.1 Verlust der Milz    
         bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres    20
         danach oder bei späterem Verlust    10
              
    16.2 Hodgkin-Krankheit    
         im Stadium I bis IIIA    
              bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand    60-100
              nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)    50
         
         im Stadium IIIB und IV    
              bis zum Ende der Intensiv-Therapie    100
              nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)    60
                   
    16.3 Non-Hodgkin-Lymphome    
                   
    16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome    
         mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)    30-40
                   
         mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)    50-70
                   
         mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)    80-100
                   
    Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome    
         nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)    50
         
    16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome    
         bis zum Ende der Intensiv-Therapie    100
         nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)    80
     
    16.4 Plasmozytom (Myelom)    
         mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)    30-40
         mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)    50-70
                   
         mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)    80-100
                   
    16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien    
         Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.    
                   
    16.5.1  Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv    
         Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 – 20.    
         Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30 – 40.    
         Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 – 80.    
         In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.    
              
    16.5.2  Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie    
         Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40.    
         Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 – 80.    
         In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.    
              
    16.5.3  Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)    
         Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 – 20.    
         Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 – 40.    
         Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50 – 70.    
         Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80 – 100.    
                   
    16.5.4  Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom    
         Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.    
                   
    16.5.5  Polycythaemia vera    
         Bei Behandlungsbedürftigkeit

    –
        mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.
    –
        mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.

        
         Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.    
                   
    16.5.6  Essentielle Thrombozythämie    
         Bei Behandlungsbedürftigkeit

    –
        mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.
    –
        mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.

        
         Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.    
                   
    16.5.7  Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.    
              
    16.6 Akute Leukämien    
         Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.
    Nach dem ersten Jahr

    –
        bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,
    –
        bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).

        
         Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.    
                   
    16.7 Myelodysplastische Syndrome    
         mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)    10-20
         mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)    30-40
         mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)    50-80
         mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)    100
                   
    Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose    
         Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.    
                   
    16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation    
         Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.    
                   
         Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)    100
                   
    Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.    
                   
    16.9 Anämien    
                   
    Symptomatische Anämien (z. B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.    
                   
    Therapierefraktäre Anämien (z. B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)    
         mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)    0-10
              
         mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)    20-40
                   
         mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)    50-70
                   
    16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)    
         leichte Form    
         mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %    20
                   
         mittelschwere Form - mit 1-5 % AHG    
         mit seltenen Blutungen    30-40
         mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen    50-80
                   
         schwere Form - mit weniger als 1 % AHG    80-100
                   
    Sonstige Blutungsleiden    
         ohne wesentliche Auswirkungen    10
                   
         mit mäßigen Auswirkungen    20-40
                   
         mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)    50-70
                   
         mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)    80-100
                   
    Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z. B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann - analog den sonstigen Blutungsleiden - in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.
                   
    16.11 Immundefekte    
    Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z. B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose)    
         ohne klinische Symptomatik    0
                   
         trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen    20-40
                   
         trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)    50
         Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.    
                   
    Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)    
         HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik    10
                   
    HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik    
         geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathie syndrom [LAS])    30-40
                   
         stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC])    50-80
                   
         schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)    100
17.
    Haut

    Bei der Beurteilung des GdS von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdS in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen.
                   
    Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS.
              
    Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.
              
    17.1 Ekzeme    
    Kontaktekzeme (z. B. irritatives und allergisches Kontaktekzem)    
         geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige    
         Wochen auftretend    0-10
         Sonst    20-30
              
    Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis", „endogenes Ekzem")    
         geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend    0-10
                   
         bei länger dauerndem Bestehen    20-30
                   
         mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall    40
              
         mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr    50
              
    Seborrhoisches Ekzem    
         geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen    0-10
         sonst, je nach Ausdehnung    20-30
         
    17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem    
         selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene    0-10
         
         häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene    20-30
              
         schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf    40-50
         
         Eine systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
              
    17.3 Akne    
              
    Acne vulgaris    
         leichteren bis mittleren Grades    0-10
              
         schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung und entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung    20-30
              
    Acne conglobata    
         auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen    30-40
              
         schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade)    wenigstens 50
              
    17.4 Rosazea, Rhinophym    
         geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend    0-10
         stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung    20-30
              
    17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes    
    (z. B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie)    
         auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung    0-10
              
         auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung, je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung    20-40
              
         über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen    50-70
                   
    17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten (z. B. Pemphigus, Pemphigoide)    
         bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung    10
         sonst    20-40
         bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall    50-80
         in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher.    
                   
    17.7 Psoriasis vulgaris    
         auf die Prädilektionsstellen beschränkt    0-10
         ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten    20
         bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z. B. an den Händen)    30-50
         Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten.
                   
    17.8 Erythrodermien    
         bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses    40
         bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand    50-60
         mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand    70-80
              
    17.9 Ichthyosis    
         leichte Form,    
         auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung    0-10
                   
         mittlere Form    
         auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung    20-40
              
         schwere Form    
         mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts    50-80
              
    17.10 Mykosen    
         bei begrenztem Hautbefall    0-10
         bei Befall aller Finger- und Fußnägel, ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten    20
                   
    Chronisch rezidivierendes Erysipel    
         ohne bleibendes Lymphödem    10
         sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems    20-40
              
    Chronisch rezidivierender Herpes simplex    
         geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr rezidivierend    0-10
         größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend    20
              
    17.11 Totaler Haarausfall    
         (mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern)    30
                   
    17.12 Naevus    
    Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen Entstellung.    
              
    Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo)    
         an Händen und/oder Gesicht    
         gering    10
         ausgedehnter    20
         sonst    0
                   
    17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z. B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit
              
    nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0    50
         
    in anderen Stadien    80
18.
    Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

    18.1 Allgemeines
                   
    Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.
              
    Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
              
    Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
         
    Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
              
    Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.
              
    Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.
              
    Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.
              
    Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.
              
    Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.
              
    Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.
         
    18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit)    
         ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden    10
         mit geringen Auswirkungen    
         (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)    20-40
         mit mittelgradigen Auswirkungen    
         (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)    50-70
         mit schweren Auswirkungen    
         (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)    80-100
    Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
         
    18.2.2 Kollagenosen (z. B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis),
              
    18.2.3 Vaskulitiden (z. B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)    
              
         Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50 nicht unterschritten werden.
              
    18.3 Bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.
              
    18.4 Fibromyalgie    
         Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
              
    18.5 Chronische Osteomyelitis    
         Bei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdS zu bilden.
              
    Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre)    0-10
    Chronische Osteomyelitis    
         geringen Grades    
         (eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung)    mindestens 20
         
         mittleren Grades    
         (ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden)    mindestens 50
              
         schweren Grades    
         (häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden)    mindestens 70
              
    Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren - nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren - keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.
         
    18.6 Muskelkrankheiten    
              
    Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:
     
    Muskelschwäche    
         mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten)    20-40
              
         mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens)    50-80
              
         mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme)    90-100
                   
         Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.
              
    18.7 Kleinwuchs    
              
    Körpergröße nach Abschluss des Wachstums    
         über 130 bis 140 cm    30-40
         über 120 bis 130 cm    50
         Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.
    Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen.    
         
    Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie    
              
         mangelhafte Körperproportionen,    
         Verbildungen der Gliedmaßen,    
         Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik,    
         neurologische Störungen,    
         Einschränkungen der Sinnesorgane,    
         endokrine Ausfälle und    
         außergewöhnliche psychoreaktive Störungen.    
         
    18.8 Großwuchs    
              
    Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.
         
    18.9 Wirbelsäulenschäden    
              
    Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
         
    Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
              
    Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.
         
    Wirbelsäulenschäden    
         ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität    0
         
         mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome)    10
              
         mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)    20
              
         mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)    30
              
         mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten    30-40
                   
         mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])    50-70
              
         bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit    80-100
                   
    Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
                   
    Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.
                   
    Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.
                   
    18.10 Beckenschäden    
                   
         ohne funktionelle Auswirkungen    0
                   
         mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke)    10
                   
         mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose)    20
                   
         mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung    30-40
                   
    18.11 Gliedmaßenschäden, Allgemeines    
                   
    Der GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem GdS für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust.
                   
    Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen - soweit nichts anderes erwähnt ist - von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder nicht.
                   
    Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine Änderung erfährt.
                   
    Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.
                   
    Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.
                   
    18.12 Endoprothesen
    Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.
    Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch    
    - Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,    
    - Nervenschädigung,    
    - deutliche Muskelminderung,    
    - ausgeprägte Narbenbildung,    
    Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.    
                   
    Hüftgelenk    
         bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens    10
         bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens    20
    Kniegelenk    
         bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens    20
         bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens    30
         bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens    10
         bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens    20
    Oberes Sprunggelenk    
         bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens    10
         bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens    20
    Schultergelenk    
         bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens    20
         bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens    40
    Ellenbogengelenk    
         bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens    30
         bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens    50
    Kleine Gelenke    
         Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung    
         
    Aseptische Nekrosen    
         Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen Entlastung    70
         Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung    30
                   
    18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen    
                   
    Extremitätenverlust    
    Verlust eines Armes und Beines    100
    Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf    80
                   
    Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk zur Folge hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.
                   
    Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk    70
    Verlust eines Armes im Unterarm    50
    Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm    60
    Verlust der ganzen Hand    50
    Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel    30
                   
         Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig.    
                   
         Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels    40-50
                   
    Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel)    
         Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit    10
         Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit    20
                   
    Instabilität des Schultergelenks    
         geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)    10
         mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung    20-30
         schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung    40
              
    Schlüsselbeinpseudarthrose    
         straff    0-10
         schlaff    20
                   
    Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der    
         großen Armgelenke    0
                   
    Oberarmpseudarthrose    
         straff    20
         schlaff    40
                   
    Riss der langen Bizepssehne    0-10
                   
    Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der Unterarmdrehbewegung    
         in günstiger Stellung    30
         in ungünstiger Stellung    40-50
    Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen.
                   
    Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk    
         geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit)    0-10
              
         stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit)    20-30
                   
    Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit    
         in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung)    10
         in ungünstiger Stellung    20
         in extremer Supinationsstellung    30
         Ellenbogen-Schlottergelenk    40
                   
    Unterarmpseudarthrose    
         straff    20
         schlaff    40
                   
    Pseudarthrose der Elle oder Speiche    10-20
                   
    Versteifung des Handgelenks    
         in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension)    20
         in ungünstiger Stellung    30
                   
    Bewegungseinschränkung des Handgelenks    
         geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40)    0-10
         stärkeren Grades    20-30
                   
    Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung    10-30
                   
    Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung    0-10
    Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand- Handwurzelgelenks in günstiger Stellung    20
                   
    Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung)    0-10
    Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender als ein glatter Verlust.    
                   
    Verlust des Daumenendgliedes    0
                   
    Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes    10
                   
    Verlust eines Daumens    25
                   
    Verlust beider Daumen    40
                   
    Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen    30
                   
    Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens    10
                   
    Verlust von zwei Fingern    
         mit Einschluss des Daumens    30
         II+III, II+IV    30
         sonst    25
                   
    Verlust von drei Fingern    
         mit Einschluss des Daumens    40
         II+III+IV    40
         sonst    30
                   
    Verlust von vier Fingern    
         mit Einschluss des Daumens    50
         sonst    40
                   
    Verlust der Finger II bis V an beiden Händen    80
                   
    Verlust aller fünf Finger einer Hand    50
    Verlust aller zehn Finger    100
                   
    Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen.
                   
    Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.
                   
    Nervenausfälle (vollständig)    
    Armplexus    80
    oberer Armplexus    50
    unterer Armplexus    60
    N. axillaris    30
    N. thoracicus longus    20
    N. musculocutaneus    20
    N. radialis    
         ganzer Nerv    30
         mittlerer Bereich oder distal    20
    N. ulnaris    
         proximal oder distal    30
    N. medianus    
         proximal    40
         distal    30
    Nn. radialis und axillaris    50
    Nn. radialis und ulnaris    50
    Nn. radialis und medianus    50
    Nn. ulnaris und medianus    50
    Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich    60
                   
    Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
                   
    18.14 Schäden der unteren Gliedmaßen    
                   
    Verlust beider Beine im Oberschenkel    100
    Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel    100
    Verlust eines Beines und Armes    100
    Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf    80
    Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.
                   
    Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung nach Gritti)    70
                   
    Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z. B. Sitzbeinabstützung)    70
                   
    Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke    50
                   
    Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z. B. Schienbeinkopfabstützung)    50
                   
    Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke    60
                   
    Verlust beider Beine im Unterschenkel    80
         bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen    90
         bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen    100
                   
    Teilverlust eines Fußes, Absetzung    
         nach Pirogow    
              einseitig, guter Stumpf    40
              beidseitig    70
                   
         nach Chopart    
              einseitig, guter Stumpf    30
              einseitig, mit Fußfehlstellung    30-50
              beidseitig    60
                   
    nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp    
         einseitig, guter Stumpf    30
         einseitig, mit Fußfehlstellung    30-40
         beidseitig    50
                   
    Verlust einer Zehe    0
    Verlust einer Großzehe    10
    Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens    20
    Verlust der Zehen II bis V oder I bis III    10
    Verlust aller Zehen an einem Fuß    20
    Verlust aller Zehen an beiden Füßen    30
    Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung    80-100
    Versteifung eines Hüftgelenks    
         in günstiger Stellung    40
         Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.    
                   
         in ungünstiger Stellung    50-60
         Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung.    
                   
    Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke    
         geringen Grades    
         (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)    
              einseitig    10-20
              beidseitig    20-30
         mittleren Grades    
         (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)    
              einseitig    30
              beidseitig    50
         stärkeren Grades    
              einseitig    40
              beidseitig    60-100
                   
    Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation)    
         für die Dauer der vollständigen Immobilisierung    100
         danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung    50
         Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.    
                   
    Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung    50-80
    Schnappende Hüfte    0-10
                   
    Beinverkürzung    
         bis 2,5 cm    0
         über 2,5 cm bis 4 cm    10
         über 4 cm bis 6 cm    20
         über 6 cm    wenigstens 30
                   
    Oberschenkelpseudarthrose    
         straff    50
         schlaff    70
                   
    Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel    0-10
                   
    Versteifung beider Kniegelenke    80
    Versteifung eines Kniegelenks    
         in günstiger Stellung (Beugestellung von 10-15°)    30
         in ungünstiger Stellung    40-60
                   
    Lockerung des Kniebandapparates    
         muskulär kompensierbar    10
         unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit    20
         Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung    30-50
                   
    Kniescheibenbruch    
         nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates    10
         nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates    20-40
                   
    Habituelle Kniescheibenverrenkung    
         seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)    0-10
         häufiger    20
                   
    Bewegungseinschränkung im Kniegelenk    
         geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)    
              einseitig    0-10
              beidseitig    10-20
                   
         mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)    
              einseitig    20
              beidseitig    40
                   
         stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)    
              einseitig    30
              beidseitig    50
                   
         Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig    
              ohne Bewegungseinschränkung    10-30
              mit Bewegungseinschränkung    20-40
                   
    Schienbeinpseudarthrose    
         straff    20-30
         schlaff    40-50
                   
    Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins    0-10
                   
    Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°)    20
                   
    Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung)    10
                   
    Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks    
         in günstiger Stellung    30
         in ungünstiger Stellung    40
                   
    Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk    
         geringen Grades    0
         mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30)    10
         stärkeren Grades    20
                   
    Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk    0-10
                   
    Klumpfuß je nach Funktionsstörung    
         einseitig    20-40
         beidseitig    30-60
                   
    Andere Fußdeformitäten    
         ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)    0
         mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung    
              geringen Grades    10
              stärkeren Grades    20
                   
    Versteifung aller Zehen eines Fußes    
         in günstiger Stellung    10
         in ungünstiger Stellung    20
                   
    Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe    0
                   
    Versteifung der Großzehengelenke    
         in günstiger Stellung    0-10
         in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°)    20
                   
    Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle    
         mit geringer Funktionsbehinderung    10
         mit starker Funktionsbehinderung    20-30
                   
    Nervenausfälle (vollständig)    
         Plexus lumbosacralis    80
         N. glutaeus superior    20
         N. glutaeus inferior    20
         N. cutaneus femoralis lat    10
         N. femoralis    40
         N. ischiadicus    
              proximal    60
              distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis)    50
         N. peronaeus communis oder profundus    30
         N. peronaeus superficialis    20
         N. tibialis    30
                   
    Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
                   
    Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines    80



Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht


1.
    Ursachenbegriff

    a)
        Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nicht identisch mit dem medizinischen.
    b)
        Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen (und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts.
    c)
        Die Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt zu sein. Es können auch dauernde oder wiederkehrende kleinere äußere Einwirkungen in ihrer Gesamtheit eine Gesundheitsstörung verursachen.
    d)
        „Gelegenheitsursachen", letzter Anstoß, Anlass sind begrifflich keine wesentlichen Bedingungen. Eine „Gelegenheitsursache" kann nur dann angenommen werden, wenn der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auch ohne das angeschuldigte Ereignis durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd derselben Zeit und in annähernd gleichem Ausmaß eingetreten wäre. So wird bei konstitutionsbedingten Leiden oft ein unwesentlicher äußerer Anlass von der Antrag stellenden Person als Ursache verantwortlich gemacht, z. B. das Heben von leichten Gegenständen für das Auftreten von Hernien. In solchen Fällen hat die äußere Einwirkung bei der Entstehung der Krankheit nicht wesentlich mitgeholfen, sondern sie hat nur innerhalb einer bereits bestehenden Störung einem besonders charakteristischen Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen. Das Wort „Auslösung" ist bei der Erörterung zu vermeiden, der Begriff ist zu unbestimmt. Bei der Beurteilung ist klarzustellen, welcher der zur Diskussion stehenden ätiologischen Faktoren die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Erfolges und damit Ursache im versorgungsrechtlichen Sinne ist.
    e)
        Der Ursachenbegriff spielt eine Rolle bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen schädigendem Vorgang und Gesundheitsstörung oder Tod, des besonderen beruflichen Betroffenseins, der Hilflosigkeit, der Voraussetzungen für den Pauschbetrag für den Kleider- oder Wäscheverschleiß sowie im Bereich der Kriegsopferfürsorge und der Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen.

2.
    Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs

    a)
        Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs geklärt („voll bewiesen") sein müssen, gehören der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung.
    b)
        Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt, wie z. B. die Detonation eines Sprengkörpers, ein Kraftfahrzeugunfall, die Übertragung von Krankheitserregern oder eine Vergewaltigung. Auch besondere Belastungen, wie sie z. B. im Fronteinsatz, in Kriegsgefangenschaft, bei Dienstverrichtungen in bestimmten Ausbildungsstufen der Bundeswehr oder in rechtsstaatswidriger Haft in der ehemaligen DDR gegeben sein können, zählen dazu. Relativ selten sind daneben Auswirkungen von außerhalb der Dienstverrichtungen liegenden diensteigentümlichen Verhältnissen in Betracht zu ziehen; diensteigentümliche Verhältnisse sind die besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens abweichenden und diesen in der Regel fremden Verhältnisse des Dienstes (z. B. das enge Zusammenleben in einer Kaserne). Unfall ist ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis.
    c)
        Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang, wie z. B. die Verwundung, die Verletzung durch Unfall, die Resistenzminderung durch Belastung. Die verbleibende Gesundheitsstörung ist die Schädigungsfolge (Wehrdienstbeschädigungsfolge [WDB-Folge], Zivildienstbeschädigungsfolge [ZDB-Folge] usw.).
    d)
        Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder. Fehlen Brückensymptome, so ist die Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig zu prüfen und die Stellungnahme anhand eindeutiger objektiver Befunde überzeugend wissenschaftlich zu begründen.
    e)
        Für eine Reihe von Erkrankungen, für die eine traumatische Entstehung in Betracht kommt, muss auch eine lokale Beziehung zwischen dem Ort der traumatischen Einwirkung und dem Krankheitsherd vorliegen, z. B. bei Geschwülsten oder Osteomyelitis.
    f)
        Die Fakten, auf die sich die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs gründet, müssen voll bewiesen sein. Das bedeutet, dass sie belegt sein müssen oder dass - wenn Belege nicht zu beschaffen sind - zumindest nach den gegebenen Umständen (z. B. auch aufgrund einer Glaubhaftmachung) die Überzeugung zu gewinnen ist, dass es so und nicht anders gewesen ist.

3.
    Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

    a)
        Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinischwissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Mit besonderer Sorgfalt ist das Für und Wider abzuwägen. Auch bei schwierigen Zusammenhangsfragen soll man bemüht sein, im Gutachten zu einer verwertbaren Beurteilung zu kommen.
    b)
        Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese. Es genügt nicht, dass ein einzelner Wissenschaftler oder eine einzelne Wissenschaftlerin eine Arbeitshypothese aufgestellt oder einen Erklärungsversuch unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive Auffassung der beurteilenden Person an.
    c)
        Vielfach lässt allein der große zeitliche Abstand ohne Brückensymptome den ursächlichen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen. Die angemessene zeitliche Verbindung ist in der Regel eine Voraussetzung für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Andererseits kann die zeitliche Verbindung zwischen einer Gesundheitsstörung und dem geleisteten Dienst für sich allein die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht begründen. Die Tatsache, dass z. B. ein Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund war, dass er den Einflüssen des Dienstes ausgesetzt war und dass eine Krankheit während der Dienstzeit entstanden oder hervorgetreten ist, reicht für die Annahme einer Schädigungsfolge nicht aus. Es muss vielmehr der ungünstige Einfluss einer bestimmten Dienstverrichtung oder allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit dargelegt werden, da Krankheiten aller Art, insbesondere innere Leiden, zu jeder Zeit auch ohne wesentliche Mitwirkung eines schädigenden Vorgangs entstehen können.
    d)
        Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist.

4.
    Kannversorgung

    a)
        Abweichend von den oben erläuterten Grundsätzen kann nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht (Kannversorgung). Eine gleichlautende Bestimmung enthalten auch alle weiteren Gesetze des sozialen Entschädigungsrechts.
    b)
        Folgende medizinische Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

        aa)
            Über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens darf keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrschen. Eine von der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung abweichende persönliche Ansicht einer sachverständigen Person erfüllt nicht den Tatbestand einer Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft.
        bb)
            Wegen mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen darf die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder Schädigungsfolgen für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Ein ursächlicher Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände muss in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen werden. Ist die ursächliche Bedeutung bestimmter Einflüsse trotz mangelnder Kenntnis der Ätiologie und Pathogenese wissenschaftlich nicht umstritten, so muss gutachterlich beurteilt werden, ob der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist.
        cc)
            Zwischen der Einwirkung der wissenschaftlich in ihrer ursächlichen Bedeutung umstrittenen Umstände und der Manifestation des Leidens oder der Verschlimmerung des Krankheitsbildes muss eine zeitliche Verbindung gewahrt sein, die mit den allgemeinen Erfahrungen über biologische Verläufe und den in den wissenschaftlichen Theorien vertretenen Auffassungen über Art und Wesen des Leidens in Einklang steht.

    c)
        Ungewissheiten im Sachverhalt, die von der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen des Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die Anwendung der Kannvorschrift nicht; dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtserhebliche Zweifel über den Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil die geltend gemachten Erstsymptome mehrdeutig sind, oder wenn das Leiden diagnostisch nicht ausreichend geklärt ist.
    d)
        Ist bei einem Leiden eine Kannversorgung generell in Betracht zu ziehen, muss trotzdem anhand des Sachverhaltes des Einzelfalles stets zuerst geprüft werden, ob der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit entscheiden, so entfällt eine Kannversorgung. Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil des Gesamtleidens gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.
    e)
        Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem als Schädigungsfolge anerkannten Leiden und einem neuen Leiden nicht gegeben, weil über die Ursache des neuen Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, so ist eine Kannversorgung nur dann gerechtfertigt, wenn das als Ursache in Betracht kommende Leiden aus heutiger Sicht zu Recht anerkannt worden ist. Das heißt bei der Überprüfung der früheren Entscheidung müsste unter Berücksichtigung jeweils neuester medizinischer Erkenntnisse das anerkannte Leiden erneut als Schädigungsfolge anerkannt werden. Kommt bei einem Leiden, für das bereits teilweise eine Versorgung als Rechtsanspruch besteht, über diesen Anteil hinaus eine Kannversorgung in Betracht, so kann diese nur gewährt werden, wenn der als Schädigungsfolge anerkannte Teil des Leidens, der als mögliche Ursache für eine weitergehende Versorgung erörtert wird, zu Recht anerkannt worden ist, oder wenn für den als Schädigungsfolge anerkannten Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.
    f)
        Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder von zu Recht als Schädigungsfolge anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen der insoweit in der medizinischen Wissenschaft bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens, die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz und der weitere Leidensverlauf zu berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren Verschlimmerungsanteilen ist der GdS in der auch sonst üblichen Weise zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren (z. B. schubartigen) Verschlechterungen des Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nun mehr mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (z. B. nach langem, schubfreiem Intervall oder bei Einwirkung von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung bekannten Faktoren). Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen - wenn also die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren Verlauf nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann (z. B. bei chronisch-progredienten Verlaufsformen) - kann je nach Ausmaß des Vorschadens und der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen Gesamtleidens oder auch der gesamte Leidenszustand in die Kannversorgung einbezogen werden.

5.
    Mittelbare Schädigungsfolgen
    Mittelbare Schädigungsfolgen sind Gesundheitsstörungen, die durch ein äußeres Ereignis, das seine Ursache in einem schädigungsbedingten Leiden hat, herbeigeführt worden sind. Die mittelbaren Schädigungsfolgen werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare Schädigungsfolgen behandelt. Ein in der Eigenart eines Leidens liegender Folgeschaden ist keine mittelbare, sondern eine unmittelbare Schädigungsfolge.
6.
    Absichtlich herbeigeführte Schädigungen
    Eine von der beschädigten Person absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne der Versorgungsgesetze. Absichtlich herbeigeführt ist sie dann, wenn sie von der beschädigten Person erstrebt war. Selbsttötung und die Folgen eines Selbsttötungsversuches oder einer Selbstverletzung sind nicht absichtlich herbeigeführt, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch versorgungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.
7.
    Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung

    a)
        Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung im Sinne der Entstehung setzt voraus, dass zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges noch kein dieser Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen vorhanden war. Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition zu der Gesundheitsstörung geschlossen werden kann. Sofern zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges bereits ein einer Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen, wenn auch noch nicht bemerkt, vorhanden war, kommt nur eine Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung in Frage, falls die äußere Einwirkung entweder den Zeitpunkt vorverlegt hat, an dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre, oder das Leiden in schwererer Form aufgetreten ist, als es sonst zu erwarten gewesen wäre. Von diesem Begriff der Verschlimmerung ist der Begriff der Verschlimmerung im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu unterscheiden.
    b)
        Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne der Entstehung als auch im Sinne der Verschlimmerung anerkannter Gesundheitsstörungen ist jeweils zu prüfen, ob die Leidenszunahme noch auf eine Schädigung ursächlich zurückzuführen ist.
    c)
        Bei der ärztlichen Begutachtung muss abgewogen werden, ob nur die eigengesetzliche Entwicklung eines Leidens vorliegt oder ob dienstliche oder außerdienstliche Einwirkungen als wesentliche Bedingung einen Einfluss auf die Stärke der Krankheitserscheinungen und auf die Schnelligkeit des Fortschreitens hatten.

8.
    Arten der Verschlimmerung
    Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene Arten der Verschlimmerung. Ein schädigender Vorgang kann nur vorübergehend zu einer Zunahme des Krankheitswertes und damit zu keiner oder nicht zu einem bleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsverlauf beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann aber auch den weiteren Krankheitsverlauf richtungsgebend bestimmen und damit Anlass zu einem ansteigenden schädigungsbedingten GdS sein. Häufig wird erst nach längerer Beobachtung des Verlaufs zu beurteilen sein, wie weit der Einfluss des schädigenden Vorgangs reicht. Das Ausmaß der Verschlimmerung ist für die Festsetzung des GdS von wesentlicher Bedeutung. Hierbei müssen in jedem Fall die durch die Gesundheitsstörung bewirkte Gesamt-GdS sowie der GdS für den Verschlimmerungsanteil durch Schädigungsfolgen und das Ausmaß des Vorschadens angegeben werden. Unabhängig von der medizinischen Beurteilung der Art der Verschlimmerung muss bei jeder weiteren Zunahme des Krankheitswertes der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung neu beurteilt werden.
9.
    Fehlen einer fachgerechten Behandlung
    Gesundheitsstörungen, bei deren Auftreten schädigende Einwirkungen nicht mitgewirkt haben, können in ihrem Verlauf in einen ursächlichen Zusammenhang mit schädigenden Einflüssen kommen, wenn durch dienst- oder hafteigentümliche Verhältnisse oder Schädigungsfolgen eine fachgerechte und wahrscheinlich erfolgreiche Behandlung nicht oder zu spät durchgeführt wird.
10.
    Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen

    a)
        Die Folgen von diagnostischen Eingriffen, Operationen oder anderen Behandlungsmaßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt werden, sind Schädigungsfolgen.
    b)
        Wenn derartige Maßnahmen wegen schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen vorgenommen werden, kommt eine Annahme nachteiliger Folgen als Schädigungsfolge in Betracht, wenn

        aa)
            eine Duldungspflicht von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bestand,
        bb)
            die Behandlung auf den Dienst oder die dem Dienst (oder einer Haft) eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen war.
            Für die Annahme nachteiliger gesundheitlicher Folgen einer Behandlung sind in jedem Fall ein Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlung und einer gesundheitlichen Schädigung sowie die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und ihren gesundheitlichen Folgen erforderlich. Der Dienst oder dienst-(bzw. haft-)eigentümliche Verhältnisse sind dann nicht wesentliche Bedingung für nachteilige gesundheitliche Folgen einer Behandlung, wenn andere Umstände eine überwiegende Bedeutung erlangt haben. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Behandlung wegen eines tatsächlich oder vermeintlich lebensbedrohlichen Zustands durchgeführt wurde und nachteilige gesundheitliche Folgen nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Der Umstand, dass eine Behandlung in einem Lazarett bzw. Bundeswehrkrankenhaus vorgenommen wurde, bietet allein noch keinen Grund, weitere Folgen der Krankheit als Schädigung bzw. Schädigungsfolgen anzusehen. Nachteilige gesundheitliche Folgen sind solche, die außerhalb des mit der Behandlung angestrebten Heilerfolges liegen. Die Unterlassung einer gebotenen Maßnahme steht hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen ihrer Vornahme gleich.

11.
    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod

    a)
        Der Tod ist die Folge einer Schädigung, wenn er durch sie verursacht worden ist.
    b)
        Wenn eine beschädigte Person an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war, dass heißt, wenn die anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht hat, gilt der Tod stets als Schädigungsfolge (Rechtsvermutung). Diese Rechtsvermutung erlaubt es, im Gutachten die Stellungnahme auf die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Tod und anerkannter Schädigungsfolge zu beschränken. Eine nochmalige Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Dienst und anerkannter Schädigungsfolge erübrigt sich daher, es sei denn, dass Umstände bekannt werden, die auf eine zweifelsfreie Unrichtigkeit des bisherigen Anerkenntnisses hinweisen.
    c)
        Stirbt eine beschädigte Person an einem im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Leiden, so trifft die Rechtsvermutung zu, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für den Tod ursächlich gewesen ist. Ob dies der Fall war, bedarf einer Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und unter Wertung der mitwirkenden, nicht schädigungsbedingten Umstände. Die Höhe des für den Verschlimmerungsanteil anerkannten GdS gibt dabei nicht den Ausschlag, vielmehr sind die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes für die Beurteilung maßgebend.
    d)
        Haben zum Tod mehrere Leiden beigetragen, die nicht alle Schädigungsfolgen sind, dann ist unter Anwendung des versorgungsrechtlichen Ursachenbegriffs zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen zumindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In seltenen Fällen kann bei dieser Beurteilung auch der Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen, und zwar dann, wenn neben den Schädigungsfolgen ein schweres schädigungsunabhängiges Leiden vorgelegen hat, das nach ärztlicher Erfahrung ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in einem späteren Stadium in absehbarer Zeit für sich allein zum Tode geführt hätte. In einem solchen Fall ist der Tod dann als Schädigungsfolge anzusehen, wenn die beschädigte Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte. Der ärztlichen Beurteilung sind hierbei Grenzen gesetzt; eine besonders sorgfältige Abwägung aller Umstände ist geboten.
    e)
        Eine aus dienstlichen Gründen oder wegen Schädigungsfolgen unterbliebene rechtzeitige oder richtige Behandlung kann Ursache des Todes sein.
    f)
        Häufig kann der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod ohne Leichenöffnung nicht zutreffend beurteilt werden.

12.
    Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden

    a)
        Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung bereits nachweisbar bestanden hat. Beim Vorliegen eines Vorschadens ist bei der Bemessung des schädigungsbedingten GdS Folgendes zu beachten:

        aa)
            Wenn sich Vorschaden und Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen befinden und sich gegenseitig nicht beeinflussen, so ist der Vorschaden ohne Bedeutung.
        bb)
            Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße oder ein vorgeschädigtes Organ betroffen, muss der schädigungsbedingte GdS niedriger sein als der GdS, der sich aus dem nun bestehenden Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der Vorschaden nach seinem Umfang oder nach seiner Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat. Der schädigungsbedingte GdS lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass der GdS des Vorschadens rein rechnerisch von dem GdS des Gesamtschadens abgezogen wird; maßgeblich ist, zu welchem zusätzlichen anatomischen und funktionellen Verlust die Schädigung geführt hat.
        cc)
            Sind durch Vorschaden und Schädigungsfolge verschiedene Organe oder Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt der Vorschaden die schädigungsbedingte Funktionsstörung, so ist der schädigungsbedingte GdS unter Umständen höher zu bewerten, als es bei isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen hätte.

    b)
        Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht. Eine solche Gesundheitsstörung kann bei der Feststellung des GdS nach § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz nicht berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit Schädigungsfolgen zu besonderen Auswirkungen führt, bei denen die Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende Bedeutung haben.
    c)
        Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung eintritt, bei der - vor allem nach ihrer Art - wahrscheinlich ist, dass die Schädigung oder deren Folgen bei der Entstehung dieser Gesundheitsstörung wesentlich mitgewirkt haben, so handelt es sich um einen Folgeschaden, der eine weitere Schädigungsfolge darstellt und daher mit seinem gesamtem GdS zu berücksichtigen ist. Wenn ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach der Schädigung in Erscheinung tritt, spricht man auch von einem Spätschaden.

13.
    Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen

    a)
        Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
    b)
        Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf eine Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt, dass für den Eintritt der Hilflosigkeit - oder auch für eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses - die Schädigungsfolge eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber anderen Gesundheitsstörungen hat.
    c)
        Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.
    d)
        Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa in gleichem Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
    e)
        Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen - ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierten - ist im allgemeinen eine Pflegezulage nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste (Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht besondere Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen sind folgende Stufen der Pflegezulage angemessen:

        1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel:    Stufe II
        2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme:    Stufe III
        3. Bei Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen:    Stufe IV.
    f)
        Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert. Dies trifft immer zu bei

        1.
            Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
        2.
            Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
        3.
            Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
        4.
            blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,
        5.
            Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße.

    g)
        Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei um

        1.
            Blinde mit völligem Gehörverlust,
        2.
            blinde Ohnhänder,
        3.
            Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel,
        4.
            Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand, der bereits die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V rechtfertigt, noch eine weitere Gesundheitsstörung vorliegt, die das Pflegebedürfnis wesentlich erhöht (z. B. erhebliche Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger Lähmung beider Beine mit Blasen- und Mastdarmlähmung), sowie
        5.
            andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand und deren Pflegebedürfnis denen der vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.

    h)
        Bei Säuglingen und Kleinkindern ist - auch hinsichtlich der Pflegezulagestufe - nur der Teil der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.
    i)
        Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung allein die Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen zu entscheiden. Der Grad der psychischen Störungen und die Art und Häufigkeit von Anfällen sind dabei besonders zu berücksichtigen.
    j)
        Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen Störungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen (z. B. erethische Kinder), sind die Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III gegeben.
    k)
        Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Treten bei Blinden weitere Gesundheitsstörungen, vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion hinzu, die unter Beachtung von Buchstabe b bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis über den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen, so ist die Pflegezulage nach Stufe IV zu bewilligen, wenn nicht nach Buchstabe f oder g die Pflegezulage nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I.



Teil D: Merkzeichen


1.
    Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)

    a)
        Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
    b)
        In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
    c)
        Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
    d)
        Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
    e)
        Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.
    f)
        Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.

2.
    Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)

    a)
        Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
    b)
        Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
    c)
        Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei

            Querschnittgelähmten,
            Ohnhändern,
            Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

3.
    (aufgehoben)
4.
    Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
    Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
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