Das Ausmaß der Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) gemessen. Das Verfahren wird nur auf Antrag des behinderten Menschen eröffnet. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Höhe des GdB ist grundsätzlich ab Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu treffen.
Achtung: Eine Schwerbehinder liegt erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vor.
Die Funktionsbeeinträchtigungen werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Der geringste Ansatzpunkt ist daher 10, der höchste 100. Ein Anspruch auf Feststellung besteht allerdings nur, wenn ein GdB von mindestens 20 vorliegt. Funktionsbeeinträchtigungen, die für sich allein einen GdB von nur 10 ausmachen, bleiben daher unberücksichtigt. Für sie kann keine Behinderung festgestellt werden, ein Feststellungsbescheid nach § 69 SGB IX kann nicht erlassen werden. Der Antrag ist abzulehnen. liegen mehrere Behinderungen vor, die zwar für sich genommen nur einen GdB von je 10 ausmachen, in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen (§ 69 Abs. 3 SGB IX) aber zu einem Gesamt-GdB von mindestens 20 führen, ist dagegen ein Feststellungsbescheid zu erteilen.
Im Normalfall macht der Antragsteller mehrere Gesundheitsstörungen geltend. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, ist aus dem für jede Störung festzustellenden Einzelbehinderungsgrad ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu bilden (§ 69 Abs. 3 SGB IX). Die Gesamtbeurteilung erfolgt also nicht durch eine Addition der Einzel-GdB. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist es tatrichterliche Aufgabe, über den Beweiswert einzelner Umstände und Beweismittel zu entscheiden und den maßgeblichen Gesamt-GdB, der sich aus einer Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen ergibt, nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der Versorgungsmedizinischen Verordnung
in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen.
Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionseinschränkungen zueinander unterschiedlich sein können:
• Die Auswirkungen der einzelnen Funktionseinschränkungen können unabhängig voneinander sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
• Bsp.: Der Antragsteller leidet an einem Bluthochdruck und einer Hörbehinderung. Dies sind unterschiedliche Bereiche des täglichen Lebens, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörungen entsprechend bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist.
• Die eine Funktionseinschränkung kann sich auf die andere besonders nachteilig auswirken.
• Bsp.: Das ist der Fall bei Funktionsstörungen paariger Organe oder Gliedmaßen, also beide Nieren, beide Augen, beide Hände
• Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
• Bsp.: Der Antragsteller hat ein Herzleiden mit schwerer Leis-tungseinschränkung, er leidet an einem Lungenemphysem und einem leichten Schaden an einem Fuß. Da die Geh- und ge-samte Leistungsfähigkeit schon durch den Herzschaden stark eingeschränkt ist, wirken sich die beiden anderen Gesundheits-schäden nur noch wenig aus.
• Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht
verstärkt.
• Bsp.: Lähmung der Wadenbeinmuskulatur und Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung am selben Bein.