Für einen auf einen Parkausweis reicht nicht nur eine Schwerbehinderung, also ein Grad der Behinderung von mindestens 50 aus. Es muss darüber hinaus noch eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Achtung: Der Parkausweis wird nicht auf ein bestimmtes Auto oder KfZ-Kennzeichen eingetragen, sondern ist personenbezogen und nicht übertragbar. Der Inhaber muss selbst keinen Führerschein besitzen, kann also nur Beifahrer sein.
Der blaue EU-Parkausweis berechtigt das Parken auf den sog. Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten sind. Gibt es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit, bestehen folgende weitere Parkmöglichkeiten:
- bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Bitte die Ankunftszeit auf der Parkscheibe nicht vergessen,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten,
- in Bereich eines Zonenhalteverbots kann die zugelassene Parkdauer überschritten werden,
- auf Anwohnerparkplätzen (keine privaten Parkplätze) bis zu drei Stunden,
- die zugelassene Zeit Parkzeit kann überschritten werden in Bereichen, in
denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung
der Parkzeit angeordnet wird,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände; der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, darf nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.