Parkausweis

Parkausweis

Für einen auf einen Parkausweis reicht nicht nur eine Schwerbehinderung, also ein Grad der Behinderung von mindestens 50 aus. Es muss darüber hinaus  noch eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Achtung: Der Parkausweis wird nicht auf ein bestimmtes Auto oder KfZ-Kennzeichen eingetragen, sondern ist personenbezogen und nicht übertragbar. Der Inhaber muss selbst keinen Führerschein besitzen, kann also nur Beifahrer sein.

Der blaue EU-Parkausweis berechtigt das Parken auf den sog. Behindertenparkplätzen, die mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten sind. Gibt es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit, bestehen folgende weitere Parkmöglichkeiten:
  • bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Bitte die Ankunftszeit  auf der Parkscheibe nicht vergessen,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten,
  • in Bereich eines Zonenhalteverbots kann die zugelassene Parkdauer überschritten werden,
  • auf Anwohnerparkplätzen (keine privaten Parkplätze) bis zu drei Stunden,
  • die zugelassene Zeit Parkzeit kann überschritten werden in Bereichen, in denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet wird,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, 
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände; der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, darf nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

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